1996 - 2022 herausgegeben von Dr. iur. Paul Tiedemann |
1. Gewissensfreiheit allgemein
1.2. Literatur
Scheuner, Ulrich
Die Religionsfreiheit im Grundgesetz
in: DÖV 1967, 585
1. Die Auslegung des Art. 4 GG in historisch-verfassungsrechtlicher Hinsicht ergibt, daß ein
Kernbereich der Religionsfreiheit absolut gegenüber staatlichen Eingriffen geschützt wird. In
den Randzonen wird indes um der allgemeiner staatlicher Ordnung willen den äußeren
bürgerlichen Pflichten ein Vorrang gegenüber der Religionsfreiheit einzuräumen sein. Im
übrigen liegen die Probleme in der Wahrung der staatlichen Neutralität und bei der Einräumung
religiöser Wirkungsräume etwa in der Schule (586f).
Die Auslegung des Art. 4 GG leidet an der "verfehlten Vorstellung von dem einheitlichen
Freiheitsschema aller Grundrechte" (587) und an dem daraus folgenden, historisch nicht
nachzuweisenden Vorrang der Grundrechte vor den staatskirchenrechtlichen Bestimmungen.
Eigentümlich erscheint auch die Loslösung und Verselbständigung der Gewissensfreiheit als
von weltanschaulichen Grundhaltungen unabhängiges Grundrecht, wodurch die
Religionsfreiheit Gefahr läuft, in den Hintergrund zu treten. Beide Grundrechte sollten daher
von ihrer Wurzel an getrennt betrachtet werden.
Die Trennung zwischen Staat und Kirche schließlich ist nicht durch die Religionsfreiheit
vorprogrammiert, sondern der Staat kann durchaus - unter Wahrung seiner Neutralität -
Verbindungen zu den Kirchen unterhalten, sie öffentlich anerkennen und ihnen Aufgaben
übertragen. Im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundrechts gewinnt die korporative
Glaubensfreiheit an Bedeutung.
2. Hinsichtlich der systematischen Stellung ist die These, daß die Religionsfreiheit in
Verbindung mit Art. 2 GG bzw. Art. 5 GG dere Schranken unterworfen sei, abzulehnen. Die
Freiheitsrechte sind vielmehr jeweils für sich zu interpretieren. Art. 4 GG regelt als staatliche Norm die bürgerliche, nicht die innerkirchliche Ordnung.
3. Die Verbindung der Religionsfreiheit mit den Gedanken der Parität und Toleranz weist auf
den korporativen Zusammenhang des Grundrechts hin. Die kollektive Glaubensfreiheit ist
demnach nicht nur eine Ansammlung von Individualrechten, sondern eine eigenständige und
notwendige Institution, um die Probleme religiöser Freiheit "im Blick auf die gemeinsame
Übung und Haltung zu lösen" (592). [hm]